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Zur Auslegung einer Bankgarantie
§§ 880a, 914, 915 ABGB; Art 31, 32 WG; § 502 ZPO
Die Auslegung einer durch den Nachweis der Hereinnahme einer Wechselbürgschaf aufschiebend bedingten Garantie dahin, dass der Nachweis eines formell gültigen Wechsels erforderlich ist und die bloße Wechselwidmungserklärung nicht genügt, ist vertretbar.
Aus der Begründung:
1. Nach der zugrundeliegenden Bankgarantie stand die garantierte Haftungsübernahme der Beklagten unter der Bedingung des Nachweises der Hereinnahme einer Wechselbürgschaft. Aus der Korrespondenz der Streitteile folgt, dass die Beklagte selbst der Ansicht war, dass für den Nachweis der Wechselbürgschaft die Übermittlung einer Kopie des Blankowechsels (Blankoakzepts), auf den in der „Wechseldatierungserklärung“ Bezug genommen wird, erforderlich ist.
2. Auch die Auslegung einer Garantieerklärung betrifft typischerweise den Einzelfall und begründet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage (6 Ob 105/05t ).
Der geforderte Nachweis der Hereinnahme einer Wechselbürgschaft bezieht sich auf den Nachweis der wirksamen Begründung einer besonderen Bürgschaft nach Wechselrecht. Nach Art 31 WG ist die Bürgschaftserklärung (Verpflichtungserklärung des Bürgen) auf den Wechsel...