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ÖBA 3, März 2012, Seite 187

Zur Antragslegitimation für die Anmerkung des Kautionsbandes

§ 22 HypBG; Art 2 HypBG-EinfVO (Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich, dRGBl I 1938, 1574)

Nur die Hypothekenbank selbst kann die Anmerkung des Kautionsbandes im Grundbuch beantragen. Der Liegenschaftseigentümer ist zur Antragstellung auch dann nicht berechtigt, wenn er die Zustimmung der Hypothekenbank nachweist.

Aus der Begründung:

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag der Wohnungseigentümer, bei dem zu Gunsten der H AH auf der Liegenschaft einverleibten Höchstbetragspfandrecht das Kautionsband anzumerken, mit der Begründung ab, zu einer Antragstellung sei nur das Kreditinstitut, nicht aber der Liegenschaftseigentümer berechtigt.

Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs mit der Begründung zu, dass zur Rechtsfrage, ob zur Stellung eines Antrags auf Anmerkung des Kautionsbandes im Anwendungsbereich des Hypothekenbankgesetzes nur das Kreditinstitut legitimiert sei, höchstgerichtliche Rsp fehle.

Der dagegen von den Antragstellern erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig:

1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des ...

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