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Verfahren: Wiederaufnahme
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH berechtigte die Bestimmung des § 289 Abs 1 BAO idF vor dem FVwGG 2012, BGBI I 2013/14, die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht dazu, den vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmsgrund durch einen anderen – ihrer Meinung nach zutreffenden – zu ersetzen. – (§ 188 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2012/15/0153)