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Werbungskosten: Diensthund
Aufwendungen eines Diensthundeführers für den ihm anvertrauten Diensthund stellen Werbungskosten dar, soweit sie vom Dienstgeber nicht ersetzt werden. Dass auch die Aufwendungen des Hundeführers für einen in sein Eigentum übernommenen Hund, der nicht mehr für dienstliche Zwecke verwendet werden kann, Werbungskosten darstellen, trifft indessen nicht zu. – (§ 16 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2011/15/0148)