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Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests sind keine Werbungskosten (§ 16 EStG)
Auch Kosten des im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests durchgeführten Strafvollzugs sind in der Regel der Lebenssphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen und stellen daher keine Werbungskosten dar ( RV/7104463/2014).