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SWK 23-24, 15. August 2015, Seite 1080

Verfahren: Vorlagebericht

Der Entscheidungspflicht des BFG unterliegt nach diesen Bestimmungen die von der Abgabenbehörde dem BFG vorgelegte Bescheidbeschwerde. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das BFG freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde. Der Vorlagebericht dient hingegen – wie aus den Gesetzmaterialen hervorgeht – bloß dazu, um den Verwaltungsgerichten den Überblick zu erleichtern. Der Vorlagebericht (für sich) ist nicht als Antrag der Abgabenbehörde als Partei im Beschwerdeverfahren (§ 265 Abs 5 BAO) zu beurteilen, der gemäß § 291 Abs 1 BAO der Entscheidungspflicht unterliegen würde. Auch ist es nicht der Vorlagebericht, der den Lauf der Entscheidungsfrist auslöst; die Entscheidungsfrist beginnt vielmehr mit der Vorlage der Beschwerde. – (§ 256 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( Ro 2015/15/0001; siehe Unger, BFGjournal 2015, 249)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Dr. Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Prof. Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dr. Dietmar Aigner, Dr. Gernot Aigner und Dr. Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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