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Bilanzberichtigung
Dass Fehler in einer auf den Einbringungsstichtag erstellten Bilanz der Mitunternehmerschaft das Vorliegen einer solchen ausschließen würden, ist aus § 12 Abs 1 iVm Abs 2 Z UmgrStG nicht ableitbar; vielmehr ist, sofern die Bilanz nicht derart mangelhaft ist, dass sie nicht als solche iSd § 4 EStG 1988 angesehen werden kann – im Fall einer unrichtigen Bilanz mit einer Bilanzberichtigung nach § 4 Abs 2 EStG 1988 vorzugehen. Dies folgt bereits aus dem Verweis des § 12 Abs 2 Z 2 UmgrStG auf die Bilanz nach „§ 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988“, also eine Aufstellung des (Buch-)Wertes des Betriebsvermögens, wobei sich aus § 4 Abs 2 EStG 1988 ergibt, dass eine Bilanz, die den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder den zwingenden Vorschriften des EStG nicht entspricht, zu berichtigen ist. – (§ 4 Abs 2 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2011/15/0169)