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SWK 23-24, 15. August 2015, Seite 1033

VfGH: Hypo-Sanierungsgesetz ist verfassungswidrig

Das Hypo-Sanierungsgesetz ist verfassungswidrig und wird zur Gänze aufgehoben. eine Reparaturfrist gibt es nicht. Zwei wesentliche Punkte bemängelt der VfGH: 1.) Der Gesetzgeber kann zwar für verschiedene Gläubigergruppen („normale“ Gläubiger [nunmehr der HETA] und sogenannte „Nachranggläubiger“, die im Insolvenzfall schlechter – nachrangig – gestellt sind) grundsätzlich auch unterschiedliche Regelungen vorsehen. Es gibt jedoch innerhalb der Gruppe der Nachranggläubiger selbst wieder Unterschiede, und zwar nur aufgrund eines Stichtages (). Verbindlichkeiten von Nachranggläubigern, die davor fällig werden, gelten als erloschen; danach fällige Forderungen bleiben unangetastet. Diese Ungleichbehandlung stellt einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz des Eigentums dar. 2.) Das Hypo-Sanierungsgesetz sieht weiters vor, dass die Haftungen unter anderem des Landes Kärnten nach dem Kärntner Landesholdinggesetz für die betroffenen Gläubiger erlöschen. Ein „Haftungsschnitt“ nur für diese Gruppe der Nachranggläubiger, wogegen die Haftungen für andere weiter bestehen, ist unsachlich und unverhältnismäßig. Zudem dürfen gesetzliche Haftungserklärungen eines Bundeslandes nicht als isolierte M...

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