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Umsatzsteuerliche Neuerungen für grundstücksbezogene Leistungen
Neuregelungen der Durchführungsverordnung 1042/2013/EU
Die spezielle umsatzsteuerliche Leistungsortregel für Grundstücke nach § 3a Abs 9 UStG wirft in der Praxis immer wieder Abgrenzungsschwierigkeiten auf. Im Kern betrifft dies zwei miteinander in Beziehung stehende Komplexe: Erstens die Reichweite des Grundstücksbegriffs, zweitens die kaum trennscharf zu beantwortende Frage, welche Leistungen als „im Zusammenhang mit einem Grundstück“ iSd § 3a Abs 9 UStG anzusehen sind. Mehr Klarheit werden in beiderlei Hinsicht in absehbarer Zeit die detaillierten Neuregelungen der Durchführungsverordnung 1042/2013/EU (in der Folge: DVO) bringen. Da deren Vorgaben bis zum Inkrafttreten am bereits als Auslegungshilfe herangezogen werden können, behandelt der vorliegende Beitrag die Highlights der DVO auch im Vergleich zur derzeitigen Auffassung der Finanzverwaltung. Aufgrund der besonderen Relevanz für die Beratungspraxis werden schließlich die Anordnungen der DVO hinsichtlich juristischer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken näher beleuchtet.
1. Rechtslage
Seit dem Budgetbegleitgesetz 2009 finden sich die von der RL 2008/8/EG vorgesehenen Regeln zum Leistungsort im Zusammenhang mit Grundstücken in § 3a Abs 9 UStG. Daneben konkretisiert die Durchführungsverordnung 282/2011/EU die Mw...