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SWK 23-24, 15. August 2015, Seite 1035

Rückstellung für Rekultivierung (§ 9 EStG)

Eine GmbH betreibt verschieden Lifte und Seilbahnen. Aufgrund eines Dienstbarkeitsvertrags wurde dieser Gesellschaft das Recht eingeräumt, auf bestimmten Liegenschaften Liftanlagen zu errichten und zu betreiben. Die Gesellschaft verpflichtet sich, bei Einstellung der Liftanlagen sämtliche Anlagen abzutragen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Unsicher ist in diesem Zusammenhang nur der Zeitpunkt der Einstellung und Rekultivierung. Bei Verbindlichkeiten, die dem Grunde nach sicher und nur dem Zeitpunkt und/oder der Höhe nach unsicher sind, ist eine Rückstellung zu bilden ( 2011/15/0198).

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