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Wettbewerbsrecht: Ethik-Rat und Presserat handeln nicht im geschäftlichen Verkehr
Vereine, die die Einhaltung ethischer Grundsätze in der Öffentlichkeitsarbeit (Ethik-Rat) oder den ethisch korrekten Umgang der Medien (Presserat) überwachen, handeln nach Ansicht des OGH auch dann nicht im geschäftlichen Verkehr, wenn durch ihr Agieren der Wettbewerb einzelner Konkurrenten faktisch gefördert wird. Im Einzelnen hält der OGH dazu fest, dass die Vereine nicht wirtschaftlich tätig werden und daher nur wegen der Förderung fremden Wettbewerbs in Anspruch genommen werden könnten. Dabei kommt es auf die Eignung an, fremden Wettbewerb zu fördern, sofern nicht bei objektiver Betrachtung eine andere Zielsetzung eindeutig überwiegt. Bei Überwiegen einer anderen Zielsetzung scheitert ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch am fehlenden Handeln im geschäftlichen Verkehr, dies ungeachtet der als bloßer Reflex zu wertenden faktischen Förderung des Wettbewerbs von einzelnen Konkurrenten. Die Rechtsansicht, dass die bei objektiver Betrachtung erfolgte Zielsetzung der beklagten Vereine nicht die Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs sei, sondern in der Selbstkontrolle der österreichischen Medien liege und somit keine lauterkeitsrechtlichen Verstöße vorlägen, hält sich ...