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Grad der Behinderung (§ 35 EStG)
Gemäß § 35 Abs 2 Z 2 EStG 1988 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumsservice) den Grad der Behinderung zu bescheinigen. Die von einer deutschen Behörde ausgestellte Bescheinigung über einen Behinderungsgrad bewirkt in Österreich nicht automatisch die Zugehörigkeit zum Kreis Behinderter. Zur Erlangung einer Begünstigung ist es erforderlich, in Österreich (neuerlich) die Feststellung der Behinderteneigenschaft beim Bundessozialamt zu beantragen () ( RV/2100359/2013).