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Maßgebliche Umsätze für Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG)
Ob die Kleinunternehmergrenze überschritten ist oder nicht, richtet sich nach der Höhe der Entgelte für die im Veranlagungszeitraum ausgeführten Leistungen. Dass die Steuerschuld insoweit mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes entsteht, als das Entgelt vor Ausführung der Leistung vereinnahmt wird, ist nur eine Fälligkeitsregelung. Wurden zB erst ab 2010 Leistungen erbracht, für die ein Entgelt von 39.600 Euro vereinbart wurde, und wurde davon bereits im Jahr 2009 ein Anzahlungsbetrag von 24.000 Euro vereinnahmt, ist insgesamt Steuerpflicht gegeben. Für das Jahr 2009 sind 20.000 Euro (Nettobetrag von 24.000 Euro) und für das Jahr 2010 sind 13.000 Euro (Nettobetrag von 15.600 Euro) zu versteuern ( RV/5100868/2012).