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iFamZ 1, Februar 2016, Seite 36

Das „Vermögensopfer“ bei Schenkungen von Liegenschaften

iFamZ 2016/35

§ 785 ABGB

1. Die Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB ist bei Schenkung einer Liegenschaft nicht anwendbar, wenn die Schenkung unter Widerrufsvorbehalt erfolgt oder sich der Geschenkgeber alle Nutzungen der geschenkten Sache in Form eines dinglichen Fruchtgenussrechts zurückbehält.

2. Die Einräumung bloß eines Wohnungsgebrauchsrechts stellt hingegen kein umfassendes Nutzungsrecht dar und bewirkt die Erbringung eines Vermögensopfers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

3. Auf die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Der Vater des Klägers hatte dem Beklagten – seinem Neffen – mit einem in Notariatsaktform errichteten Übergabevertrag vom ua eine Liegenschaft mit einem Wohnhaus geschenkt. Nach dem Tod des Vaters im März 2012 begehrt der Kläger die Berücksichtigung dieser Liegenschaft bei der Bemessung seines Pflichtteils (§ 785 Abs 1 ABGB), was wegen unzureichenden Nachlasses zu einem Anspruch gegen den Beklagten führe (§ 951 ABGB). Strittig ist, ob der Ablauf der Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB die Berücksichtigung der Schenkung ausschließt. (…)

Der Kläger begehrt vom Beklagten 100.000 Euro sA. Die geschenkte Liegenschaft sei nach § 785 Abs 1 ABGB bei der Bemessung des Pflicht...

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