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iFamZ 1, Februar 2016, Seite 29

Zeitpunkt des Eintritts der unheilbaren Ehezerrüttung – Verschuldensabwägung

iFamZ 2016/32

§ 49 EheG

Die Einbringung der Scheidungsklage kann zwar die Zerrüttung indizieren, es ist aber nicht ungewöhnlich, dass die objektive Zerrüttung erst danach eintritt. Strafanzeigen gegen den anderen Ehegatten, die nur aus feindlicher Einstellung oder aus Rachegefühl gemacht werden, sind als schwere Eheverfehlungen zu werten. Demgegenüber stellen die mangelnde psychische und emotionale Unterstützung des anderen Ehegatten sowie ein EntS. 30 zug der Kontobezugsberechtigung bzw der Zugriffsmöglichkeit auf die Sparbücher – in einer Gesamtbetrachtung – gleichteiliges Verschulden dar.

Nach stRsp ist unheilbare Zerrüttung dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört haben und die Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist (RIS-Justiz RS0056832 [T3]). Die Einbringung der Scheidungsklage kann zwar die Zerrüttung indizieren, es ist aber nicht ungewöhnlich, dass die objektive Zerrüttung erst danach eintritt (RIS-Justiz RS0043423 [T5]).

Ausgehend von diesen Grundsätzen der Rsp erscheint die R...

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