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iFamZ 1, Februar 2016, Seite 28

Beweislastverteilung gem § 49 EheG – Verschuldensabwägung

iFamZ 2016/30

§ 49 EheG

Bei beiderseitigem Verschulden muss ein sehr erheblicher Unterschied im Grad des Verschuldens gegeben sein, um ein überwiegendes Verschulden eines Teils annehmen zu können. Ständige unbegründete Eifersucht bildet eine schwere Eheverfehlung.

Nach stRsp des OGH hat derjenige, der die Scheidungsklage nach § 49 EheG einbringt, nur das Vorliegen schwerer Eheverfehlungen zu beweisen, nicht aber auch den Gesundheitszustand seines Gegners, aus dem dessen volle Verantwortlichkeit für die Eheverfehlung abgeleitet wird. Vielmehr ist es Sache des Gegners, einen Gesundheitszustand zu beweisen, der den nachgewiesenen Eheverfehlungen die Qualifikation eines Scheidungsgrundes nach § 49 EheG nimmt (RIS-Justiz RS0056498).

Für die Verschuldensabwägung ist das Gesamtverhalten beider Ehegatten maßgebend (RIS-Justiz RS0057303 [T3]). Dabei müssen die Eheverfehlungen in ihrem Zusammenhang gesehen werden, wobei berücksichtigt werden muss, inwieweit diese einander bedingt haben bzw ursächlich für das Scheitern der Ehe waren (RIS-Justiz RS0057223; ebenso RS0056751). Bei beiderseitigem Verschulden muss ein sehr erheblicher Unterschied im Grad des Verschuldens gegeben sein, um ein überwiegendes Versc...

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