Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Unverzügliche Verständigung von der Unterbringung
iFamZ 2016/25
§ 17 UbG; Art 6 PersFrG
Der – im Rahmen des UbG tendenziell einheitlich zu verstehende – Begriff der Unverzüglichkeit gem § 17 UbG erfordert ein Handeln ohne unnötigen Aufschub, dem schon Verzögerungen von wenigen Stunden im Regelfall nicht gerecht werden können.
(…) 2.2. Das Erfordernis der unverzüglichen Verständigung des Gerichts gem § 17 UbG ist eine selbstständige formelle Voraussetzung. Die Einhaltung dieses dem Rechtsschutz des Kranken dienenden Gebots kann – entgegen der Ansicht des Revisionrekurswerbers – nicht allein deshalb entfallen, weil im Einzelfall dennoch den Fristanforderungen des § 19 Abs 1 Satz 1 UbG und/oder jenen des Art 6 Abs 1 PersFrG entsprochen werden konnte oder – im Fall einer früheren Entlassung des Kranken – entsprochen hätte werden können, werden doch mit diesen Bestimmungen bloß Maximalfristen festgelegt. Bei einer – wie hier – im Rahmen des § 38a UbG vorzunehmenden Prüfung, ob der Abteilungsleiter seiner Verpflichtung nach § 17 UbG entsprochen hat, kann es auch nicht darauf ankommen, ob im Einzelfall etwa aufgrund von Feiertagen ohnehin mit Verzögerungen im Verfahrensablauf zu rechnen gewesen wäre.
(…) 3.2. Nach der Lehre ...