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Im Vollstreckungsstadium dürfen nur neue Rückstellungshindernisse vorgebracht werden
iFamZ 2016/38
Art 13 Abs 1 lit b HKÜ
1.1. Das HKÜ strebt die Wiederherstellung der ursprünglichen Verhältnisse nach einem unter Ausblendung von Rechtsfragen durchgeführten Schnellverfahren an (RIS-Justiz RS0074532).
1.2. Im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens entspricht es stRsp, dass im Verfahren über die Rückgabe des Kindes grundsätzlich kein Sachverständigengutachten einzuholen ist (5 Ob 47/09m). Dies würde der Verpflichtung zur Beschleunigung des Verfahrens zuwiderlaufen (RIS-Justiz RS0108469). Dem steht auch nicht entgegen, dass in einzelnen Ausnahmefällen die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens als erforderlich angesehen wurde (vgl 9 Ob 102/03w).
1.3. Dieses besondere Beschleunigungsgebot gilt auch für das Vollstreckungsverfahren; Verstöße dagegen können eine Verletzung des Art 6 und 8 EMRK darstellen (RIS-Justiz RS0108469 [T6]).
2.1. Nach Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ist die zuständige Behörde – ungeachtet der grundsätzlichen Verpflichtung zur sofortigen Rückgabe des Kindes (Art 12 Abs 1) – dann nicht verpflichtet, die Rückgabe anzuordnen, wenn (ua) die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr...