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iFamZ 1, Februar 2016, Seite 28

Anwendbarkeit des HeimAufG auch im Appartement-Bereich; „freiwilliges“ Zurückbringen; Unklarheiten in der Dokumentation gehen zulasten der Einrichtung

iFamZ 2016/28

§§ 2, 3 HeimAufG

LGZ Wien , 45 R 332/15d

Ausgehend von der Größe der konkreten Einrichtung, des unklaren und vor allem unbestimmten Übergangs der unterschiedlichen Wohnformen, aber auch der durch Aufnahme und Vertragsabschluss für die Bewohner erweckte Eindruck einer Absicherung in Form zumindest einer Möglichkeit zur regelmäßigen und wenn notwendig umfassenden Betreuung sowie der überdies vorhandenen Pflegebereiche und deren vorliegender Verknüpfung mit dem Appartementbereich, liegt auch im Appartementbereich eine Einrichtung iSd § 2 Abs 1 Satz 1 HeimAufG (Auffangtatbestand „andere Einrichtungen“) vor.

Hinsichtlich des „Zurückbringens“ wird zwar versucht, die Freiwilligkeit dieser Handlung zu untermauern. Allerdings ist anzuzweifeln, inwieweit der Bewohnerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung die Willensbildung iS einer „freiwilligen“ Entsprechung der in sie gesetzten Erwartungen möglich gewesen wäre. Vor allem ist aber entscheidend, dass die Dokumentation hiefür keinen Anhaltspunkt bietet. Hätte es sich tatsächlich um ein Einlenken der Bewohnerin iS einer unbeeinflussten Willensbildung gehandelt, so wäre dies in der Dokumentation jedenfalls als solche zu vermerken gewesen. Unklarheiten in der Formu...

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