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Enge Grenzen der Versagung der Anerkennung einer Sorgerechtsentscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat
iFamZ 2016/39
Art 23 lit a VO Brüssel IIa
PPU, P gg Q
In einem vom Varbergs tingsrätt (Gericht erster Instanz Varberg, Schweden) eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren erlässt der EuGH (Vierte Kammer) das Urteil:
Art 23 Buchst a VO Brüssel IIa ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung es einem Gericht eines Mitgliedstaates, das seine Zuständigkeit für die Entscheidung über das Sorgerecht für ein Kind bejaht, nicht gestattet, der von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates getroffenen Entscheidung über das Sorgerecht für dieses Kind die Anerkennung zu versagen, sofern unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes keine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung eines Mitgliedstaates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts vorliegt.