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Pflichtteilsbeschränkung bei bäuerlicher Erbteilung verfassungskonform
iFamZ 2016/1
§§ 8, 11, 17, 21 AnerbenG; Art 1 des 1. ZPEMRK; Art 5 StGG
Bestimmungen des AnerbenG zur Pflichtteilsbeschränkung bei bäuerlicher Erbteilung verletzen weder das Eigentumsrecht noch den Gleichheitssatz. Die Festlegung des für die Pflichtteilsberechnung maßgeblichen Übernahmspreises nach dem Kriterium des „Wohlbestehen-Könnens“ des Anerben dient der Existenzsicherung des Erbhofes und liegt im öffentlichen Interesse.
Mit Beschluss des BG Grieskirchen vom März 2015 wurde dem Vater der Antragstellerin (ASt) als Anerbe der Erbhof Gut A, früher im Eigentum ihrer verstorbenen Mutter, zugewiesen. Die Mutter hatte ihren Gatten, den Vater der ASt, als Alleinerben eingesetzt. Der Übernahmspreis für den Erbhof wurde nach § 11 AnerbenG mit 550.837 Euro festgesetzt. Die vier Kinder erhielten nur den Pflichtteil, der laut ASt nach den „allgemeinen erbrechtlichen Regeln der Pflichtteilsbemessung“ weit höher ausfallen würde, weil der Wert des Erbhofes etwa 16 bis 19 Mio Euro betrage. Aus Anlass des Rekurses gegen den Beschluss beantragte die ASt die Aufhebung der §§ 11 und 17 AnerbenG (Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG), die gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und au...