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iFamZ 1, Februar 2016, Seite 14

Kein Vorschussanspruch, wenn der unterhaltspflichtige Vater, der eine fremde Identität missbrauchte, unbekannt ist

iFamZ 2016/8

§§ 1, 4 Z 2, 18 UVG

Der 2009 geborene M beantragte am die Gewährung von Richtsatzvorschüssen gemäß § 4 Z 2 UVG. Als Vater bzw Unterhaltsschuldner bezeichnete er H, geboren 1983. Dieser sei seit seinem unangekündigten Auszug unbekannten Aufenthalts, weshalb eine Unterhaltsfestsetzung nicht möglich sei. Eine Unterhaltsvereinbarung sei bislang nicht getroffen worden. Unter einem legte M die Kopie des Vaterschaftsanerkenntnisses vom vor, in dem H, geboren 1983, als Anerkennender aufscheint und das die Unterschrift „H…“ trägt. Weiters legte M eine Kopie einer auf H, geboren 1983, lautenden Geburtsurkunde vor.

Nach ergebnisloser Durchführung einer Melderegisterabfrage und einer Sozialversicherungsabfrage gewährte das Erstgericht dem Antragsteller die beantragten Richtsatzvorschüsse für den Zeitraum von bis .

Am beantragte M die Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse gem § 4 Z 2 UVG. Er brachte vor, H sei weiterhin unbekannten Aufenthalts. Als dessen letzte bekannte Adresse gab der Minderjährige aber nun (erstmals) eine Adresse in Deutschland an.

Das Erstgericht gab dem Antrag Folge und gewährte die Richtsatzvorschüsse bis weiter. Im Kopf seiner Entscheidung bezeichnete es H, geb...

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