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Einrichtungsbegriff bei „betreutem Wohnen“
iFamZ 2016/27
LG Leoben , 2 R 226/15g (im 4. Rechtsgang, diesbezüglich zuvor bereits 2 R 139/12h, 2 R 232/13m, 2 R 80/15m sowie OLG Wien, Ds 6/13)
Für die Frage, ob auf „betreutes Wohnen“ das HeimAufG anzuwenden ist und, falls ja, ob eine unzulässige Freiheitsbeschränkung vorliegt, ist der jetzige Zustand des fraglichen Hauses (nach allfälligen Umbauten, Vermietung an Studenten oÄ) rechtlich ohne Bedeutung. Es kommt auf die Verhältnisse zur Zeit der inkriminierten Handlungen an. Es ist dem Erstgericht zuzugestehen, dass Zeitablauf und nachträgliche Veränderungen Feststellungen erschweren können; warum sie aber deshalb schon unmöglich sein sollen, ist nicht nachvollziehbar, zumal das Erstgericht aufgrund seiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht einmal versucht, sich S. 28 mit den Beweisergebnissen auseinanderzusetzen (aus LG Leoben 2 R 80/15m).
Den erstgerichtlichen Feststellungen ist zu entnehmen, dass die Einrichtungsleiterin bereit war, bis zu neun pflegebedürftige Menschen zu pflegen, und dass sie „im Fall der Notwendigkeit“ auch Pflegepersonal beschäftigte. Jedenfalls gegenüber dem Sachwalter der Bewohnerin erklärte sie auch sinngemäß, Leistungen im Bereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- u...