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Vorläufige Obsorgeregelung bei Kindeswohlgefährdung; Maßstab: Förderung und Sicherung des Kindeswohls
iFamZ 2016/9
§§ 62 Abs 1, 107 Abs 2 AußStrG
(…) 4. Inhaltlich hängt die Frage, ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Obsorgeregelung erfüllt sind, von den Umständen des Einzelfalls ab, die daher keine erhebliche Rechtsfrage zu begründen vermag, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde (RIS-Justiz RS0007101; RS0115719). Ausgehend von den für den OGH bindenden Feststellungen sind die Vorinstanzen nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die Revisionsrekurswerberin durch ihr Verhalten das Wohl der Kinder gefährdete, sodass die Übertragung der vorläufigen Obsorge an den KJHT am ehesten das Kindeswohl fördert und sichert. Dem hält die Revisionsrekurswerberin in der Zulassungsbeschwerde lediglich entgegen, dass die Vorinstanzen zu Unrecht bloß den Anschein einer Gefährdung des Kindeswohls als tatbestandserfüllend angesehen haben. Sie zeigt damit allerdings keine Korrekturbedürftigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen auf, weil es vor dem Hintergrund des seit in Kraft getretenen KindNamRÄG 2013 nach § 107 AußStrG vorrangig auf die Förderung und Sicherung des Kindeswohls ankommt (RIS-Justiz RS0129538). § 107 Abs 2 AußStrG idF KindNamRÄG 2013 ist auch auf Sachverhalte anwendbar, die sich bereits vor Inkraf...