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iFamZ 1, Februar 2016, Seite 18

Parteistellung im Obsorgeverfahren setzt Vaterschaftsanerkenntnis voraus

iFamZ 2016/16

§§ 145 Abs 1, 178 Abs 1 Satz 2 ABGB; § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG

Der mutmaßlichen Vater, dessen Vaterschaftsanerkenntnis erst nach Erhebung des Rekurses gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die ihm nicht übertragene Obsorge abgegeben wurde, stand im Zeitpunkt der Rekurserhebung noch nicht als Vater fest.

(…) Gem § 145 Abs 1 ABGB wird die Vaterschaft durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt (in formeller Hinsicht) ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt.

(...) Ist ein Elternteil allein – wie hier aufgrund der unehelichen Geburt die Mutter (§ 177 Abs 2 ABGB) – mit der Obsorge des Kindes betraut und wird diesem die Obsorge entzogen, so hat das Gericht gem § 178 Abs 1 Satz 2 ABGB unter Beachtung des Wohles des Kindes zunächst zu prüfen, ob der andere Elternteil mit der Obsorge zu betrauen ist. Mangels Feststellung der Vaterschaft kann die Obsorge dem mutmaßlichen Vater nicht übertragen werden, der im Zeitpunkt der Rekurserhebung nicht unter den Parteibegriff des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG fiel, weshalb ihm in diesem Zeitpunkt die Rechtsmittellegitimation fehlte.

(…) Die Berücksichtigung des Kindeswohles auch noch im Rechtsmitte...

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