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Auch der (wegen eines Kindes gewährte) Erhöhungsbetrag der bedarfsorientierten Mindestsicherung ist Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage
iFamZ 2016/3
(…) 2. Es entspricht der stRsp des OGH, dass auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind (zB Sozialhilfe, Ausgleichszulage, Notstandshilfe), als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden (…). Dabei ist nicht nur der Richtsatz heranzuziehen, sondern es sind auch zusätzliche Beihilfen, zB für Unterkunft und Heizung, deren Bedarf von den Richtsätzen nicht erfasst wird, zu berücksichtigen (…).
3. Demgemäß ist im Revisionsrekursverfahren auch nicht mehr strittig, dass der vom Vater bezogene Grundbetrag der bedarfsorientierten Mindestsicherung von 794,41 Euro ebenso wie die ihm gewährte Mietbeihilfe von 87,17 Euro in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
Strittig ist vielmehr ausschließlich, ob die vom Vater für den (seit Oktober 2014) mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn bezogene erhöhte bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) zur Gänze in die Bemessungsgrundlage für die Unterhaltspflicht gegenüber seinen drei weiteren, bei der Mutter lebenden Kindern einzubeziehen oder ob – wie der Revisionsrekurswerber meint – für die Berechnung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen drei anderen Kindern der für den zu seiner Bedarfsgemeinschaft gehörenden Sohn T zuerkannte Erhöhungsbetrag herauszurechnen ist. (…)
6. (…) § 1 des hier maßgebenden WMG bestimmt, dass durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen insb der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf gesichert werden sollen. Den Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben – bei Erfüllung der im Gesetz normierten Voraussetzungen – gem § 7 Abs 1 WMG volljährige Personen. Der Anspruch auf Mindestsicherung kann für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende Personen („Bedarfsgemeinschaft“) nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören (§ 7 Abs 1 WMG).
S. 12 7. Die öffentlich-rechtlichen Leistungen der Ausgleichszulage für Pensionsbezieher und der Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung sind im Hinblick auf die Frage der Berücksichtigung von (wegen weiterer im Haushalt lebender Personen) erhöhten Richtsätzen bei der Unterhaltsbemessung für andere, nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner lebende Kinder vergleichbar. Bei beiden auch von ihrer Zweckwidmung her vergleichbaren Leistungen steht der Anspruch auf die (erhöhte) Leistung dem Unterhaltsschuldner zu (insofern anders zum dBSHG). Wenngleich die Erhöhung im Hinblick auf die Bedürfnisse der weiteren im Haushalt lebenden Person erfolgt, besteht mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung kein Anspruch dieser (minderjährigen) Person; vielmehr wird mit der Erhöhung lediglich das Einkommen des unterhaltspflichtigen Leistungsbeziehers insgesamt erhöht ().