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iFamZ 6, Dezember 2023, Seite 331

Betroffener erkennt einschreitenden Rechts- anwalt nicht

iFamZ 2023/244

§ 119 AußStrG

Nach stRsp kann sich der Betroffene (die schutzberechtigte Person) bei Erhebung eines Rechtsmittels auch von einem frei gewählten Rechtsanwalt vertreten lassen, sofern nicht offenkundig ist, dass ihm bei der Vollmachtserteilung die Vernunft völlig gefehlt und er nicht fähig war, den Zweck der Vollmachtserteilung zu erkennen.

(…) [7] Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG wird im Rechtsmittel (…) nicht geltend gemacht.

[8] 1. (…) Nur im Fall einer festgestellten oder nach der Aktenlage offenkundig fehlenden Einsichtsfähigkeit des Betroffenen in das Wesen der Vollmachtserteilung wäre die Bevollmächtigung eines gewählten Vertreters unwirksam (RIS-Justiz RS0008539 [T9]; 6 Ob 99/18d ua). Ob eine solche offenkundige Unfähigkeit vorliegt, kann ausschließlich einzelfallbezogen beurteilt werden und bildet daher keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0008539 [T7]; 1 Ob 204/18h ua). Anderes gilt nur, wenn gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen (3 Ob 175/12z; 3 Ob 230/10k ua). Das ist hier nicht der Fall.

[9] 2. Nach dem Gutachten der im Erwachsenenschutzverfahren bestellten psychiatrischen Sachverständigen sind bei der Betroffenen als Folge einer Hirnatrophie bzw einer (diabetesbedingten, auch das zentrale Nervensystem betreffenden) Polyneuropathie Kritikfähigkeit, Urteilsvermögen und Überblickgewinnung sowie Reflexionsvermögen erheblich beeinträchtigt; ihre Konzentrationsleistung ist deutlich herabgesetzt. Bereits Ende August 2019 lag die Entscheidungsfähigkeit nicht mehr vor, weil sie die Konsequenzen ihres Handelns nicht mehr erfassen konnte. Dieser Zustand lag, „fraglich auch in ausgeprägterer Form“, auch zur Zeit der Vollmachtserteilung an den hier einschreitenden Rechtsanwalt (am ) vor, wobei die Sachverständige zum Ergebnis gelangte, dass die Betroffene nicht in der Lage ist, die Konsequenzen der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts und den Zweck dieses Unterfangens nachzuvollziehen. Diese Einschätzung wird durch die plastische Schilderung des einstweiligen Erwachsenenvertreters in seinem Aktenvermerk vom 4. 1. (richtig:) 2023 bestätigt, wonach die Betroffene den einschreitenden Rechtsanwalt bei dessen Anruf nicht er- bzw gekannt hat. Wenn das Rekursgericht vor diesem Hintergrund sowie unter Einbeziehung des dokumentierten persönlichen Eindrucks des Pflegschaftsrichters und der Berichte und Äußerungen des einstweiligen Erwachsenenvertreters (insb der Äußerung S. 332 vom ) – auf die der Revisionsrekurs jeweils nicht eingeht – eine wirksame Vollmachtserteilung verneint, ist das vertretbar und bedarf keiner Korrektur im Einzelfall.

[10] Daran ändern auch die von der Betroffenen (im Erwachsenenschutzverfahren) vorgelegten Privatgutachten nichts. Dass diese zu einer anderen Einschätzung als die vom Gericht bestellte Sachverständige kommen, vermag die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht zu begründen. (…)

Rubrik betreut von: Felicitas Parapatits
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