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Pflegeausbildungszuschuss kein Eigeneinkommen
iFamZ 2023/229
§ 231 ABGB; § 3 Abs 1 PAusbZG
Der Pflegeausbildungszuschuss ist nicht als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen, weil er aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung und seiner gesetzlichen Zweckbestimmung dem Unterhaltsberechtigten als Anreiz für die Berufswahl zur Verfügung zu stehen und nicht den Unterhaltsschuldner entlasten soll.