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Ausreichende Anhaltspunkte für die Einleitung eines Erwachsenenschutzverfahrens
iFamZ 2023/245
Für die Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens bedarf es konkreter und begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Diese Anhaltspunkte müssen sich sowohl auf die psychische Krankheit oder eine vergleichbare Beeinträchtigung als auch auf die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person beziehen.
Die Tatsacheninstanzen erachteten die von der Anregerin, einer Tochter der Betroffenen, gemachten Angaben zu bestehenden Hinweisen auf das Vorliegen einer Demenzerkrankung im Zusammenhalt mit dem aktenkundigen Verkauf einer Liegenschaftshälfte der Betroffenen an Verwandte unter Einräumung von für die Käufer auffällig günstigen Zahlungskonditionen als hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters kommen könnte. Dies stellt keine im Rahmen der Behandlung eines außerordentlichen Revisionsrekurses aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung dar.