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iFamZ 6, Dezember 2023, Seite 332

Gerichtliche Beendigung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung wegen einer bereits bestehenden gerichtlichen Erwachsenenvertretung

iFamZ 2023/246

§§ 243 Abs 3, 268 Abs 1 Z 2 ABGB

Eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nach § 268 Abs 1 Z 2 ABGB ist insoweit ausgeschlossen, als der Betroffene für die Angelegenheiten, für die der gesetzliche Erwachsenenvertreter fortan zuständig sein würde, bereits einen Vertreter hat. Die Bestellung mehrerer Erwachsenenvertreter für eine Person ist zwar möglich, allerdings nach § 243 Abs 3 ABGB nur dann, wenn sich ihre Vertretungsbefugnisse auf verschiedene Angelegenheiten beziehen und sie sich nicht – auch nicht teilweise – überschneiden. Demnach stehen bereits teilweise überlappende Wirkungsbereiche der Bestellung eines weiteren Erwachsenenvertreters entgegen.

Der Fall, dass die Eintragung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung von Anfang an unzulässig ist, wird im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Aus § 246 Abs 3 Z 1 ABGB, der die Beendigung (auch) einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung durch das Gericht regelt, ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass das Gesetz auch iZm der gesetzlichen Erwachsenenvertretung eine gerichtliche Entscheidungstätigkeit keineswegs ausschließt. Die Bestimmung des § 246 Abs 3 Z 1 ABGB ist daher auf den hier vorliegenden Fall, dass die Bestellung des gesetzlichen Erwachsenenvertreters von vornherein wegen der bereits bestehenden gerichtlic...

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