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Keine besonderen Maßnahmen ohne Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren
iFamZ 2023/233
Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG sind nur iZm einem Verfahren auf Regelung oder zwangsweise Durchsetzung der Obsorge oder des Kontaktrechts zulässig.
1.1. Sachverhaltsänderungen nach dem erstgerichtlichen Beschluss sind von der Rechtsmittelinstanz (auch vom OGH) zu berücksichtigen, wenn dies das Interesse der pflegebefohlenen Kinder erfordert (RIS-Justiz RS0006893).
1.2. Im vorliegenden Fall erfordert es das Interesse der beiden Kinder, die in der nachträglichen Eingabe des KJHT dargelegten Umstände zu berücksichtigen, zumal damit der dem gesamten Verfahren zugrunde liegende Antrag zurückgezogen wird, was die vorläufige Obsorge des KJHT nach § 211 ABGB und letztlich auch die Verbringung der Kinder in das Krisenzentrum hinfällig macht.
2.1. § 107 Abs 3 AußStrG räumt dem Pflegschaftsgericht die Befugnis ein, entweder auf Antrag oder von Amts wegen erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls aufzutragen. Sie sind allerdings nur iZm einem Verfahren auf Regelung oder zwangsweise Durchsetzung der Obsorge oder des Kontaktrechts möglich (Einberger in Schneider/Verweijen, AußStrG, § 107 Rz 19). In diesem Verfahren besteht aufgrund der Zurückziehung des Obsorgeantrags kein Anlass (mehr) zur zwangsweisen Anor...