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Keine neue Regelung über das Kontaktrecht ohne Änderung der Verhältnisse
iFamZ 2023/239
Ob gegenüber der Vorentscheidung eine (für eine Neuregelung geforderte) Änderung der Verhältnisse vorliegt, ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Die Mutter zieht in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht in Zweifel, dass eine von der zuletzt getroffenen, rechtskräftigen Entscheidung (vgl den ) abweichende Regelung der Frage, ob bzw wie häufig sie dazu verpflichtet ist, das in ihrem Haushalt lebende Kind dem Vater zur Ausübung von dessen Kontaktrecht an einem Bahnhof in der Nähe des Wohnorts des Vaters zu übergeben, eine nicht bloß unbedeutende Änderung der Verhältnisse voraussetzt (vgl 10 Ob 61/15s). Ob eine solche vorliegt, kann immer nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Indem das Rekursgericht eine Änderung der Verhältnisse im vorliegenden Fall verneinte, hat es den ihm eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten. (…)
Auf das weitere Vorbringen, das Rekursgericht weiche mit der Auferlegung einer Verpflichtung, das Kind zum Kontaktberechtigten zu bringen, von höchstgerichtlicher Rsp ab, kommt es angesichts der gegenüber der Entscheidung 6 O...