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Kriterien für Neubemessung des Ehegatten- unterhalts nach einer Umstandsänderung
iFamZ 2023/255
S. 343 § 94 ABGB
Wurde der Unterhalt ursprünglich in einem Vergleich festgesetzt, hat sich die Neubemessung grundsätzlich an der vergleichsweisen Regelung zu orientieren. Dabei ist die der Unterhaltsvereinbarung zugrunde liegende Relation zwischen Einkommen und Unterhaltsleistung grundsätzlich aufrechtzuerhalten, sofern sich nicht auch andere maßgebliche Umstände als die Einkommensverhältnisse für die Unterhaltsbemessung ändern. Ändern sich daher weitere für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Umstände, ist eine Neubemessung losgelöst von der bestehenden vergleichsweisen Regelung vorzunehmen.
(…) Am , noch während aufrechter Ehe, hatten die Parteien (…) einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, mit dem sich der Beklagte ua verpflichtete, der Klägerin ab Oktober 2009 einen Unterhalt von monatlich 1.000 € zu bezahlen. Dem Vergleich selbst sind weder eine Bemessungsgrundlage noch andere für die Höhe des Unterhalts zugrunde gelegte Bemessungsfaktoren zu entnehmen. In diesem Verfahren hatte die Klägerin vorgebracht, dass sie die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung (…) mit den beiden gemeinsamen Kindern allein nutze. (…)
Mit der vorliegenden Klage (…) begehrt die Klägerin...