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Einbeziehung von Geldvermögen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage
iFamZ 2023/226
Als Maßstab dafür, ob es zumutbar ist, zur Erfüllung der Unterhaltspflicht auch das Geldvermögen anzugreifen, ist auf einen pflichtbewussten Elternteil abzustellen und zu beurteilen, ob dieser das Vermögen heranziehen würde.
Der Vater der beiden – 2011 bzw 2015 geborenen – Kinder ist wieder in seine Heimat Rumänien zurückgekehrt, wo er nach seiner eigenen Angabe umgerechnet rund 287 € monatlich verdient. Er stellte den Antrag, seine Unterhaltspflicht gegenüber den beiden weiterhin in Österreich bei der Mutter wohnhaften Kindern von 210 € (= 19 % der Bemessungsgrundlage) bzw 180 € (= 16 % der Bemessungsgrundlage) auf 46 € bzw 38 € herabzusetzen.
Die Lebenshaltungskosten in Rumänien sind etwa halb so hoch wie in Österreich. Kurz vor seiner Rückkehr nach Rumänien hat der Vater eine Wohnung in Österreich verkauft und rund 122.500 € erlöst.
Die Vorinstanzen wiesen den Unterhaltsherabsetzungsantrag ab. Nach Ansicht des Rekursgerichts müsse der Verkaufserlös für die Wohnung in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Maßgeblich sei, wie sich ein pflichtbewusster, mit den Kindern zusammenlebender Vater verhalten würde. Ein solcher würde die Minderjährigen an sein...