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Nacheheliche Aufteilung: einseitige Vermögens- verringerung eines Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft
iFamZ 2023/254
Demjenigen Ehegatten, der eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse iSd § 91 Abs 1 EheG verringert hat, obliegt der Nachweis, zu welchen Zwecken diese Ersparnisse verwendet wurden. Kann eine solche einseitige, den Lebensverhältnissen der Ehegatten widersprechende Vermögensminderung nicht festgestellt werden, geht dies zulasten des anderen Ehegatten.
(…) Ein der Aufteilung unterliegendes eheliches Vermögen besteht nur dann, wenn es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung noch vorhanden oder dessen Wert nach der Bestimmung des § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist (RIS-Justiz RS0057299). Hat ein Ehegatte ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Klage auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft vor Einbringung der Klage aufgehoben worden ist, frühestens zwei Jahre vor dieser Aufhebung eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer Weise verringert, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht, so ist der Wert des Fehlenden nach § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen. (...