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Hinzu- und Anrechnungsbegehren eines bloß abstrakt Pflichtteilsberechtigten
iFamZ 2023/258
Nach § 783 Abs 1 Satz 2 ABGB ist ein Geschenknehmer zur Erhebung eines Hinzu- und Anrechnungsbegehrens legitimiert, wenn er abstrakt pflichtteilsberechtigt, aber aufgrund eines Pflichtteilsverzichts oder einer Entschlagung nicht konkret pflichtteilsberechtigt ist. Nimmt ein konkret Pflichtteilsberechtigter einen von diesem Wortlaut nicht erfassten Geschenknehmer wegen nicht ausreichender Verlassenschaft nach § 789 ff ABGB in Anspruch, ist der auf diese Weise belangte Beschenkte in analoger Anwendung des § 783 Abs 1 Satz 2 ABGB ebenfalls zur Erhebung eines Hinzu- und Anrechnungsbegehrens legitimiert, kann also gegen den Pflichtteilskläger einwenden, dass sich dieser selbst eine andere Schenkung anrechnen lassen muss.
[1] Die Klägerin ist die Tochter, der Beklagte ist der Enkelsohn des 2020 verstorbenen Erblassers (und Sohn der Klägerin). Der überschuldete Nachlass wurde der Witwe an Zahlungs statt überlassen. Der Erblasser schenkte dem Beklagten im Jahr 2015 eine Liegenschaft. Im Jahr 1994 räumte er der Klägerin ein Wohnrecht an einem Einfamilienhaus ein.
[2] Die Klägerin nimmt den Beklagten als vom Erblasser Beschenkten gem § 789 ABGB in Anspruch und begehrt die Zahlung von 60.000 € sA. Die geschenkte Liegenschaft habe ein...