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iFamZ 6, Dezember 2023, Seite 332

Keine Umbestellung einer Rechtsanwältin, nur weil die zu Beginn erforderlichen Rechtskenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nötig sind

iFamZ 2023/248

§§ 246 Abs 3 Z 2, 275 Z 1 ABGB

Das in § 275 Z 1 ABGB vorgesehene Ablehnungsrecht bei Übernahme einer Erwachsenvertretung mangels erforderlicher Rechtskenntnisse führt nicht notwendig zu einer Übertragung einer S. 333 bestehenden Erwachsenenvertretung auf eine andere Person, wenn die zu Beginn erforderlichen Rechtskenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nötig sind. Ein solcher Fall ist nach den Kriterien des § 246 Abs 3 Z 2 ABGB zu prüfen, wobei sich aus den nunmehr nicht mehr erforderlichen Rechtskenntnissen eine bessere Eignung eines anderen Erwachsenenvertreters ergeben kann, die gegen eine allfällige mit einer Umbestellung einhergehende Belastung des Betroffenen abzuwägen ist, wobei im Allgemeinen eine stabile Betreuungssituation wünschenswert ist.

[1] Die Einschreiterin wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom als gerichtliche Erwachsenenvertreterin für die Betroffene zur Besorgung folgender Angelegenheiten bestellt: Verwaltung des Vermögens und Einkommens, Vertretung vor Verwaltungsbehörden, Regulierung von Verbindlichkeiten, Vertretung im Verfahren zur Erlangung von Sozialleistungen und anschließende Verwaltung der Sozialleistungen, Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs...

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