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iFamZ 6, Dezember 2023, Seite 339

Wohngemeinschaft als Einrichtung iSd HeimAufG; Freiheitsbeschränkungen nicht alterstypisch?

iFamZ 2023/250

§§ 2 Abs 1, 3 Abs 1a HeimAufG

BG Fünfhaus , 15 Ha 2/21t

Das HeimAufG gilt in sozialpädagogischen Wohngemeinschaften für Kinder und Jugendliche, wenn heimähnliche und nicht familienähnliche Bedingungen vorliegen.

Freiheitsbeschränkungen durch „Festhalten und Herumzerren“ sowie Medikation mit Risperidon sind – jedenfalls bei 9- bis 11-Jährigen – nicht alterstypisch.

Im konkreten Fall waren unstrittig vier Kinder mit einschlägigen Diagnosen über einen längeren Zeitraum in der betroffenen Wohngemeinschaft aufhältig, etwa eineinhalb Jahre lang. Die Erfordernisse des § 2 Abs 1 Tatbestand 3 HeimAufG sind daher erfüllt – sowohl das Kriterium „wenigstens drei psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen“ als auch das Kriterium „ständig“ sind zu bejahen.

Dem Einwand der Einrichtung, es dürften nicht sämtliche Wohngemeinschaften (des Einrichtungsträgers) als Gesamtheit, sondern es müsste vielmehr die einzelne Wohngemeinschaft als „Einrichtung“ iSd HeimAufG angesehen werden, ist zu entgegnen, dass auch bei Betrachtung der konkreten Einrichtung nicht die vom Träger der Einrichtung selbst gewählte Bezeichnung der Einrichtung als ,,sozialpädagogisch“ entscheidend ist, sondern ob aufgrund der dort gegebenen strukturellen (pflegerischen oder pädagog...

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