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Ehegattenunterhalt: hier keine Lebens- gemeinschaft; kein Ruhen des Unterhaltsanspruchs
iFamZ 2023/251
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft setzt in der Regel wiederkehrenden Geschlechtsverkehr und eine Wohnungsgemeinschaft voraus; Wirtschaftsgemeinschaft allein genügt nicht. Während der Zeit einer solchen Lebensgemeinschaft ruht die Unterhaltspflicht des (geschiedenen) Mannes, gleichgültig, ob und welche Zuwendungen die Frau aus der Lebensgemeinschaft erhält.
Die Parteien sind einvernehmlich geschiedene Eheleute. Der Beklagte hat sich in einem Scheidungsfolgenvergleich im Jahr 2009 verpflichtet, der Klägerin jedenfalls bis zur (2015 eingetretenen) Selbsterhaltungsfähigkeit der gemeinsamen Tochter monatlich 130 € Unterhalt zu zahlen, danach Unterhalt „nach den Grundsätzen des § 66 EheG“. (…) Nach Schluss der Verhandlung nach § 193 Abs 3 ZPO dehnte die Klägerin ihr Begehren auf rückständigen Unterhalt aus (…). Der Beklagte wandte ein, dass die Klägerin eine Lebensgemeinschaft eingegangen sei, sodass ihr Unterhaltsanspruch ruhe. (…) Das Erstgericht wies die nach Schluss der Verhandlung nach § 193 Abs 3 ZPO erklärte Klagsausdehnung mit Beschluss zurück (…) und gab dem bis dahin zuletzt erhobenen Klagebegehren mit Urteil zur Gänze statt (…). Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht ändert...