Bilanzrecht, Band I
2. Aufl. 2019
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§ 285 Ausnahmen, Stundung und Nachlass
Literatur
Dokalik, D./Birnbauer, W., Das neue Verfahren zur Erzwingung der Offenlegung nach den § 277 ff UGB, GesRZ 2011, 22; Dokalik, D./Hirschler, K., RÄG 2014 – Reform des Bilanzrechts, SWK-Spezial, Wien 2015; Moser, G., Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) – Änderungen im Bereich der Offenlegung, GeS 2015, 116; Köll, A./Szaurer, B., Neuerungen im Bereich der Offenlegung und Zwangsstrafen aufgrund des RÄG 2014, RWZ 2015/60, 245.
Übersicht
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I. | Kommentierung UGB | ||
A. | Inhalt, Zweck und Entstehung der Norm | ||
B. | Ausnahmen in der Insolvenz (Abs 1) | ||
C. | Stundung oder Ratenzahlung (Abs 2) | ||
D. | Nachlass von Zwangsstrafen (Abs 3) |
I. Kommentierung UGB
A. Inhalt, Zweck und Entstehung der Norm
1
§ 285 wurde mit dem RÄG 2015 (BGBl I 2015/22) neu in das UGB eingeführt. Die Bestimmung ergänzt die Zwangsstrafenregelungen der § 283 sowie 284 und enthält verschiedene Entschärfungen für Zwangsstrafen.
2
Die neuen Regelungen traten mit in Kraft und sind auf Verstöße gegen die in § 283 Abs 1 und § 284 genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem gesetzt werden oder fortdauern (§ 906 Abs 28 und 37). Die Entschärfungen bzw Erleichterungen waren dahe...