Bilanzrecht, Band I
2. Aufl. 2019
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§ 284
Literatur
Dokalik, D./Birnbauer, W., Das neue Verfahren zur Erzwingung der Offenlegung nach den § 277 ff UGB, GesRZ 2011, 22; Dokalik, D./Hirschler, K., RÄG 2014 – Reform des Bilanzrechts, SWK-Spezial, Wien 2015; Moser, G., Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) – Änderungen im Bereich der Offenlegung, GeS 2015, 116; Köll, A./Szaurer, B., Neuerungen im Bereich der Offenlegung und Zwangsstrafen aufgrund des RÄG 2014, RWZ 2015/60, 245.
Übersicht
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I. Kommentierung UGB
A. Inhalt, Zweck und Entstehung der Norm
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Mit dem RÄG 2014 wurde die Zwangsstrafandrohung und -verfügung auf die klassischen Verstöße gegen die Offenlegungspflicht der § 277 und 280 (Jahres- und Konzernabschlüsse sowie sonstige Berichte und Unterlagen der Rechnungslegung) beschränkt und die anderen bis vor Inkrafttreten des RÄG 2014 von § 283 erfassten Verstöße in den neu geschaffenen § 284 ausgelagert, mit den bisher in § 258 AktG und § 125 GmbHG enthaltenen Zwangsstrafdrohungen zusammengeführt und dem Verfahren nach § 24 FBG unterstellt (vgl auch Dokalik in U. Torggler2, § 284 Rz 2). Der neu eingefügte § 284 enthält somit eine Zwangsstrafandrohung für rechnungslegungs- und offenlegungsbezo...