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Hirschler (Hrsg)

Bilanzrecht, Band I

Kommentar | Einzelabschluss

2. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-2436-5

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Dokumentvorschau
Hirschler (Hrsg) - Bilanzrecht, Band I

§ 204 Abschreibungen im Anlagevermögen

Otto Janschek/Maximilian Jung

Mit der geplanten Goldplating-Novelle entfällt in § 204 Abs. 2 im ersten Satz der Strichpunkt und der daran anschließende Halbsatz. Ziel ist, Interpretationsschwierigkeiten beim Umfang der in § 189a Z 4 genannten Finanzinstrumente zu vermeiden. An der bisherigen Auslegung, dass der beizulegende Wert für Finanzanlagen, die keine Beteiligungen sind, ein möglichst objektiv ermittelter Wert (Börsenkurs, Marktwert) sein soll, ändert sich nichts. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

§ 906

Übergangsbestimmungen

(…)

(32) Ist bei einem Vermögensgegenstand eine Abschreibung gemäß § 204 Abs. 2 oder § 207 vorgenommen worden und wurde von der Zuschreibung aufgrund des § 208 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015 bisher abgesehen, so ist, wenn die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, im Geschäftsjahr, das nach dem beginnt, eine Zuschreibung vorzunehmen. Wird nach § 124b Z 270 des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerlich eine Zuschreibungsrücklage gebildet, kann der in dieser Rücklage erfasste Betrag in der Bilanz unter den passiven Rechnungsabgrenzungsposten gesondert ausgewiesen und entsprechend den Vorgaben des § 124b Z 270 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgelöst werden.

EB zum RÄG 2014

Zu Z 17 ...

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