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VfGH: Trinkgeld/Steuerbefreiung
• § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 i. d. F. BGBl. I Nr. 35/2005 wird nicht aufgehoben. Die Steuerbefreiung von Trinkgeldern ist nicht gleichheitswidrig; eine steuerliche Sonderbehandlung liegt, auch im Sinne der Verwaltungsökonomie, im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Die realitätsgerechte Erfassung dieser Einkünfte ist nicht mit vertretbarem Aufwand möglich. Es bestehen keine Bedenken gegen die Ausnahme von der Steuerbefreiung aufgrund eines Verbots der direkten Annahme von Trinkgeldern, z. B. für Anteile an der Cagnotte i. S. d .Glücksspielgesetzes. - (§ 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988), (Gesetzesprüfungsverfahren von Amts wegen)
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