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Zurechnung von Lohnzahlungen für das Vorjahr
Zurechnung von Lohnzahlungen für das Vorjahr (§ 19 EStG)
Urlaubsersatzleistungen werden sozialversicherungsrechtlich als beitragspflichtiges Entgelt nach § 49 Abs. 1 und 2 ASVG behandelt und führen damit für die Dauer der nicht konsumierten Urlaubstage zu einer entsprechenden Verlängerung des Pflichtversicherungsverhältnisses und dadurch zum Ruhen eines Krankengeldanspruchs nach § 143 Abs. 1 Z 3 ASVG. Arbeitsrechtlich ist die Urlaubsersatzleistung jedoch als Entgelt für bereits geleistete Arbeiten anzusehen, das nach § 11 Abs. 1 Satz 1 UrlG zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird. Da der Begriff des Lohnzahlungszeitraums (§ 77 Abs. 1 EStG) an eine tatsächliche Beschäftigung und nicht an einen sozialversicherungsrechtlichen Versicherungszeitraum anknüpft, hat der Arbeitgeber die Urlaubsersatzleistung zu Recht mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember ausbezahlt und die dafür anfallende Lohnsteuer noch für Dezember des abgelaufenen Jahres einbehalten und nicht erst im Folgejahr nach Ablauf der Pflichtversicherung ( -I/09).