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Außerhalb des Wohnungsverbands liegendes Arbeitszimmer
Außerhalb des Wohnungsverbands liegendes Arbeitszimmer (§ 16 Abs. 1 EStG)
Aufwendungen für eine als "Arbeitszimmer" verwendete Mietwohnung (die nicht den Wohnsitz des Arbeitnehmers darstellt) sind nicht als Werbungskosten anzuerkennen, wenn dafür keine unbedingte berufliche Notwendigkeit besteht. Erfolgt die Verwendung trotz eines durch den Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Arbeitsplatzes, liegt der Schluss nahe, dass dafür in privatem Interesse liegende und somit steuerrechtlich unbeachtliche Gründe maßgebend sind. Die berufliche Notwendigkeit und folglich die Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten können nicht aus den wirtschaftlichen Ergebnissen der beruflichen Tätigkeit abgeleitet werden ( ).