Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VfGH: Lustbarkeitsabgabe Linz
• Die Wortfolge ", Rundfunkempfangsanlagen mit zusätzlich betriebenem Verstärker oder Lautsprecher(n)" in § 17 Abs. 1 Z 2 Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz, ABl. der Landeshauptstadt Linz vom (Sondernummer) i. d. F. vom , ABl. Nr. 19, wird mangels gesetzlicher Ermächtigung für die Erhebung einer Lustbarkeitsabgabe in Form einer Apparateabgabe von Rundfunkempfangsanlagen mit gesondertem Verstärker oder Lautsprecher durch die Stadt Linz aufgehoben. - (§ 17 Abs. 1 Z 2 Lustbarkeitsabgabeordnung Linz), (Verordnungsprüfungsverfahren von Amts wegen)
()