Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aufteilung von Vorsteuern bei Arzt mit Apotheke
Aufteilung von Vorsteuern bei Arzt mit Apotheke (§ 12 Abs. 5 UStG)
Ein Arzt hat ein Ordinationsgebäude neu errichtet und die Vorsteuern zu 50 % den steuerpflichtigen Apothekenumsätzen zugerechnet. Eine Aufteilung von Vorsteuern nach der Relation der steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätze darf aber zu keiner um 5 % höheren Vorsteuer führen. Wenn das Finanzamt die Vorsteuern nach der Relation der Räume (von 311 m2 werden 13 m2 und 50 % der gemeinsamen Flächen für die Apotheke genutzt) aufgeteilt hat, dann ist eine solche Schätzung vertretbar ( VwGH 23. 2. 20010, 2007/15/0289).