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SWK 14, 15. Mai 2010, Seite K 10

Aufteilung von Vorsteuern bei Arzt mit Apotheke

Aufteilung von Vorsteuern bei Arzt mit Apotheke (§ 12 Abs. 5 UStG)

Ein Arzt hat ein Ordinationsgebäude neu errichtet und die Vorsteuern zu 50 % den steuerpflichtigen Apothekenumsätzen zugerechnet. Eine Aufteilung von Vorsteuern nach der Relation der steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätze darf aber zu keiner um 5 % höheren Vorsteuer führen. Wenn das Finanzamt die Vorsteuern nach der Relation der Räume (von 311 m2 werden 13 m2 und 50 % der gemeinsamen Flächen für die Apotheke genutzt) aufgeteilt hat, dann ist eine solche Schätzung vertretbar ( VwGH 23. 2. 20010, 2007/15/0289).

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