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VfGH: Schischulgesetz Tirol
• Die Wortfolge "nach sonstigen Vorschriften des Bundes oder nach den Vorschriften eines anderen Landes oder Staates" in § 37 Abs. 4 Tir. SchischulG wird nicht aufgehoben. Es ist sachlich gerechtfertigt, die Befugnis zur Ausübung der Tätigkeiten des Schi- und Snowboardlehrers an strenge Voraussetzungen hinsichtlich der erforderlichen Ausbildung und Prüfungen zu knüpfen. Der VfGH hält die Einschränkung, dass lediglich Prüfungen, die nach den Rechtsvorschriften einer Gebietskörperschaft erfolgreich abgelegt worden sind, als den nach dem Gesetz vorgesehenen Prüfungen gleichwertig anerkannt werden können, zur Erreichung dieses Zieles nicht nur für geeignet, sondern insbesondere aus den genannten Gründen auch für adäquat und sonst sachlich gerechtfertigt. - (§ 37 Abs. 4 Tir. SchischulG), (Gesetzesprüfungsverfahren von Amts wegen)
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