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Aufschließungsbeitrag Bgld.
• Die erstmalige Errichtung eines Gehsteiges verwirklicht selbst dann den Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 1 Bgld. BauG (Aufschließungsbeitrag), wenn diese anstelle einer bereits vorhandenen anderen Verkehrsfläche erfolgt. - (§ 9 Abs. 2 Z 1 Bgld. BauG), (Abweisung)
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