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SWK 3, 20. Jänner 2008, Seite 86

Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug auch bei unrichtiger Rechnungsadresse

Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen Kaufmanns entscheidend

Markus Achatz

Mit dem Abgabensicherungsgesetz 2007 wurde in § 12 Abs. 1 Z 1 UStG die Regelung aufgenommen, dass einem Unternehmer kein Recht auf Vorsteuerabzug zusteht, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz i. Z. m. mit einem Finanzvergehen steht. Dies gilt auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft. Zugleich wird mit dieser Vorschrift der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bestätigt, wenn er von dem Finanzvergehen in der Lieferkette weder wusste noch wissen musste. Damit sichert die Vorschrift, der Rechtsprechung des EuGH folgend, den Vorsteuerabzug für gutgläubige Mehrwertsteuerbetrugsopfer ab. Fraglich ist, ob der Gutglaubensschutz eine formal ordnungsmäßige Rechnung voraussetzt oder z. B. auch in jenen Fällen zum Tragen kommen kann, in denen eine unrichtige Rechnungsadresse vorliegt.

1. EuGH zum Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug

Der EuGH geht grundsätzlich davon aus, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der 6. MwSt-RL bzw. nunmehr der MwStSyst-RL anerkannt und gefördert wird. Einem Steuerpflichtigen, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem...

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